Satzung des Bezirksverein für Bienenzucht Besigheim e. V. Sitz Besigheim

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§1 Name und Sitz

Der im Jahre 1890 gegründete Verein führt den Namen "Bezirksverein für Bienenzucht Besigheim e. V."
Er hat seinen Sitz in Besigheim.
Der Verein ist Mitglied im Landesverband Württembergischer Imker e. V., Sitz in Stuttgart.

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landwirtschaftspflege im Sinne der Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    • Zusammenschluss aller Imker und die Förderung der Bienenhaltung auf allen Gebieten im Bezirk Besigheim
    • Abhaltung von Versammlungen und Kursen
    • Förderung der Zuchtbestrebungen und des Wanderwesens
    • Verbesserung der Bienenweide und des Beobachtungswesens
    • Bekämpfung der Bienenkrankheiten
    • Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung der Bienenhaltung
    • Koordinierung von Bienenhaltung, Landwirtschaft, Obstbau und Pflanzenschutz
    • Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen imkerlichen Fragen

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt damit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf niemand durch Ausgaben, die nicht dem Satzungszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

Jeder Imker kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht zu begründen. Gegen die Ablehnung kann der Betroffene binnen eines Monats ab Mitteilung der Ablehnung durch Einschreiben Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Imkerei erworben haben, können auf Antrag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Vereinsbeitrag (§10 Abs. 2a).
Übertretenden Mitgliedern anderer Imkervereine wird auf Nachweis die frühere Mitgliedschaft angerechnet.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Satzung des Vereins sowie die in ihrem Rahmen gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu leisten. Es hat für die Erreichung der Vereinszwecke mitzuwirken und nach den satzungsgemäßen Beschlüssen der Vereinsorgane zu handeln. Es hat alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder schädigen könnte.
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es hat Anspruch auf den Beistand des Vereins im Rahmen des Satzungszwecks.


§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Eine Rückzahlung des Beitrags ist ausgeschlossen.

§8 Austritt

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

§9 Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied erheblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, insbesondere seinen Beitragspflichten trotz zweier Mahnungen nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss nach vorausgegangener Anhörung der Betroffenen.
Der Beschluss über die Ausschließung eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Betroffenen bekannt zu machen.
Gegen die Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monats ab Zustellung Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§10 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus

a) dem Vereinsbeitrag
b) den Beiträgen für den Landesverband Württembergischer Imker e. V. und den Deutschen Imkerbund

Die Höhe des Vereinsbeitrags (Ziffer 2a) bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten.
Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

    • Der Vorstand
    • Der Ausschuss
    • Die Mitgliederversammlung

§12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Gesetzliche Vertreter des Vereins (§26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln unterschriftsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied soll mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens zwei Jahre angehören.
Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er hat die Organe einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
Scheidet der 1. Vorsitzende während seine Amtsperiode aus, führt der 2. Vorsitzende die Geschäfte fort. Dieser ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen.
Scheidet der 2. Vorsitzende vorzeitig aus, wählt der Ausschuss einen Ersatzmann.

§13 Kassenprüfer

Die Kasse und das Rechnungswesen des Vereins sind von zwei Kassenprüfern nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahres zu prüfen. Sie sind befugt, weitere Prüfungen vorzunehmen. Über das Prüfungsergebnis haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§14 Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus

a) den Vorstandsmitgliedern (§12 Ziffer 1)
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) dem Zuchtobmann
e) den Beisitzern

Schriftführer, Kassier, Zuchtobmann und die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Auf je angefangene 50 Mitglieder des Wahljahres ist ein Beisitzer zu wählen.
Scheidet ein unter Absatz 1b bis 1e bezeichnetes Ausschuss-Mitglied sowie einer oder beide Kassenprüfer vorzeitig aus, beruft der Ausschuss für die restliche Wahlperiode je einen Ersatzmann.
Der Schriftführer hat über die Vorstands- und Ausschusssitzungen sowie über die Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von ihm und einem Vorstandsmitglied, im Verhinderungsfalle von einem Ausschussmitglied zu unterzeichnen.
Dem Kassier obliegen die Kassengeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens; er hat dabei nach den Prinzipien eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln. Über die Vermögens- und Haushaltslage hat er der Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Ausschuss berät den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gehören, wie:

a) Antragstellung zur Mitgliederversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern (§5 Ziffer 2)
b) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (§9 Ziffer 2)
c) Wahl des Ersatzmannes für den 2. Vorsitzenden bei Ausscheiden des bisherigen 2. Vorsitzenden aus seinem Amt (§12 Ziffer 6)
d) Wahl von Ersatzausschussmitgliedern und Ersatzkassenprüfern (§14 Ziffer 3)
e) satzungsmäßige Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel
f) die erforderlichen Beschlüsse bei Liquidation des Vereins (§17 Ziffer 3)

Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder.
Der Ausschuss sollte mindestens vierteljährlich zusammentreten oder wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder dies wünscht. Der Ausschuss ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift des Ausschussmitgliedes.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Ausschussmitglieder. Er ist immer beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder anwesend sind und gegen die Beschlussfassung keine Einwendungen erheben.
Die Amtsdauer der Ausschussmitglieder und Kassenprüfer beträgt vier Jahre.
Wiederwahl ist möglich. Die Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses ist ehrenamtlich.

§15 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Statt dessen kann die Einladung zur Mitgliederversammlung auch rechtzeitig im jeweiligen Verbandsorgan (derzeit: „Die Bienenpflege“) erfolgen.
Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

§16 Beschlussfassung / Abstimmung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bewerben sich mehrere Kandidaten, so ist geheim zu wählen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und dieser Satzung zu fassenden Beschlüsse wie

a) Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedern (§5 Ziffer 1 letzter Satz)
b) Widerspruch von Mitgliedern gegen den Vereinsausschluss (§9 Ziffer 4 letzter Satz)
c) die Höhe des Mitgliedsbeitrages (§10 Ziffer 2)
d) Wahl des Vorstands (§12 Ziffer 3 und Ziffer 5)
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Wahl der Ausschussmitglieder (Schriftführer, Kassier, Zuchtobmann, Belegstellenleiter und die Beisitzer, §14 Ziffer 2)
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern (§5 Ziffer 2)
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins (§17)

Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§17 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellen de Liquidatoren.
Das Vereinsvermögen soll in erster Linie der Gesellschaft zum Schutze der Natur und der Umwelt durch Bienenhaltung e. V., Sitz Stuttgart, ersatzweise dem Landkreis Ludwigsburg zufallen. Der jeweils Bedachte hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden. Die erforderlichen Beschlüsse fällt der Ausschuss unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestätigung der Finanzverwaltung.

§18 Ermächtigung des Vorstandes

Für redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit und zur Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wird der Vorstand ermächtigt.

§19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19. Februar 2005 beschlossen. Sie wird wirksam mit der Eintragung in das Vereinsregister.