Neuregelung Tierarzneimittelgesetz / Gesundheitszeugnis

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Die Bienensachverständigen (BSV) des Landkreises Ludwigsburg hatten letzten Donnerstag eine Weiterbildung, bei der wir von Dr. Neumann (STUA Aulendorf) über die Neuregelung der Anwendung von Tierarzneimitteln in Kenntnis gesetzt wurden. Mit Wirkung zum 28.01.2022 trat die neue EU-Regelung TAMG EU 2019/6 in Kraft, die auch uns als Bienenhalter betrifft.

Durch die Vereinheitlichung der Regelungen innerhalb der EU wurden verschiedene deutsche Standardzulassungen einkassiert und es wird z.B. nicht mehr zulässig sein, eine Varroa-Bekämpfung mit Ameisensäure ad. us. vet durchzuführen. Es gilt hierfür eine Übergangsregelung bis 2027.

Ab 2027 darf die Behandlung von Tieren nur noch mit Arzneimitteln durchgeführt werden, die eine offizielle Tierarzneimittel-Zulassung haben. Dr. Neumann hat uns darüber informiert, dass einige Firmen im Moment eine Zulassung ihrer Produkte anstreben, u.A. versucht das Serumwerk Bernburg die Ameisensäure ad. us. vet. zuzulassen. Man kann also davon ausgehen, dass wir 2027 nicht völlig "blank" da stehen werden...

Weiterer wichtiger Punkt ist die erweiterte Dokumentationspflicht. Im Vergleich zu früher gilt dann auch eine Dokumentations- und Nachweispflicht für frei verkäufliche Behandlungsmittel. Diese Dokumentation muss 5 Jahre lang aufbewahrt werden (!). Es würde mich nicht wundern, wenn demnächst die BSV aufgefordert werden, bei der Ausstellung von Gesundheitszeugnissen die Bestandsbücher diesbezüglich zu kontrollieren. Ich möchte Euch also ans Herz legen, ab dieser Saison die Varroa-Behandlungen entsprechend zu dokumentieren.

Für diejenigen, die tiefer in die Materie einsteigen wollen, habe ich ein paar Links zusammen gestellt:

Artikel des LAVES Bieneninstituts
https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/tiere/bienenkunde/informationsmaterial/neue-rechtsnormen-fur-tierarzneimittel-gelten-auch-fur-die-imkerei-208089.html

Hinweise des DIB (...mit Link auf eine Bestandsbuch-Vorlage)
https://deutscherimkerbund.de/534-TAMG

Informationsseite des BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft)
https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tiergesundheit/tierarzneimittelrecht-eu.html

Voraussetzungen für ein Gesundheitszeugnis

Weiterer Diskussionspunkt war die Nummerierung der Völker und die Tierhalternummer.

Die BSV wurden nochmals darauf hingewiesen, dass Gesundheitszeugnisse nur noch dann ausgestellt werden dürfen, wenn die Imkerin bzw. der Imker eine Tierhalternummer hat. Alle Völker bzw. Beuten müssen eindeutig, gut lesbar und wetterfest gekennzeichnet sein und diese Kennzeichnung muss auf dem Gesundheitszeugnis eingetragen werden. Das Gesundheitszeugnis gilt nur für die Völker, deren Kennzeichnung auf dem Gesundheitszeugnis eingetragen ist.

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